Von der Steuer befreit ist das Halten von

a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden.

b) Wohnwagen mit einem zGG von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zGG von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart,

solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

Ist die Befreiung an die Person des Schaustellers gebunden? [Bearbeiten]

Nein, die Befreiung ist ab dem 1. Januar 1986 nicht mehr an die Person des Schaustellers gebunden, sondern an die Verwendung für einen Schaustellerbetrieb. Deshalb muss weder die Zugmaschine, noch der Wohn- oder Packwagen direkt für einen Schaustellerbetrieb zugelassen sein. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb verwendet werden und der Wohn- und Packwagen ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

Fahrzeugarten [Bearbeiten]

Diese sind hier, wie oben angegeben, vom Gesetzgeber abschließend aufgezählt. Bezüglich der Fahrzeugart Zugmaschine, sei auf die erläuternden Ausführungen zu dieser Fahrzeugart in § 3 Nr. 7 KraftStG verwiesen. Jedoch ist klarzustellen, wenn im Gesetz (§3 Nr. 8 a KraftStG) von Zugmaschinen die Rede ist, so ist hiermit ebenfalls die Sattelzugmaschine gemeint.

In Bezug auf Wohn- und Packwagen muss man allerdings deutlich zu differenzieren wissen, denn nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften werden diese nur dann als solche angesehen, wenn sie als Anhänger mitgeführt werden. Mithin ist eine Befreiung nach § 3 Nr. 8 b) KraftStG für selbst fahrende Wohn- und Packwagen nicht möglich. Genauso ist die im Gesetz festgeschriebene Grenze des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) ganz entscheidend. Falls diese nicht überschritten wird, sind die Fahrzeuge voll steuerpflichtig. Was dabei unter einem Wohnwagen zu verstehen ist, dürfte allgemein bekannt sein. Jedoch der Begriff Packwagen nicht unbedingt. Unter dem Begriff Packwagen versteht man Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder deren Teile geeignet und bestimmt sind (z. B. Verkaufswagen, Schießwagen, Verlosungswagen, Gerätewagen usw.), wobei der zusätzliche Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen die Eignung und Bestimmung als Packwagen nicht ausschließt.

Damit die Beurteilung im Alltagsgeschäft nicht ganz so schwer fällt, können die Fahrzeuge relativ leicht an der Verschlüsselung der Fahrzeug- und Aufbauart und an der Eintragung in den Fahrzeugpapieren erkannt werden.

  • Anh. Schaustellerfz. f. Wohnzwecke über 3,5 t Schlüsselnummer: 76 46 13
  • Anh. Schaustellerfz. Packwagen über 2,5 t Schlüsselnummer: 76 46 23

Abweichend zu dem o.a.: Nach neuester Rechtsprechung BFH 7. Senat Urteil vom 16. November 2004 VII R 16/04 sind auch Selbstfahrende Wohnwagen nach § 3 Nr. 8 b von der KraftSt zu befreien. Auf selbstfahrende Packwagen halten die Finanzämter die o.a. Entscheidung des BFH bisher für nicht anwendbar.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrzeug-Steuerverg%C3%BCnstigungen#Befreiungen_nach_.C2.A7_3_Nr._8_a.29_und_b.29_KraftStG_.28Schaustellerfahrzeuge.29