Inhaltsübersicht:

1

Zuständigkeiten

2

Reisegewerbe

3

Verbote und Gebote

4

Reisegewerbekarte

5

Gewerbelegitimationskarte

6

Anzeige und Untersagung

7

Wanderlager

8

Ausnahmebewilligungen

9

Veranstaltung von Spielen

10

Volksfeste

11

Verhinderung, Bußgeldentscheidungen, Gebühren

12

Schlußbestimmung

Beim Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung ist folgendes zu beachten:

1 Zuständigkeiten

Die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung ist in der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung geregelt.

Die örtliche Zuständigkeit ist in § 56 a Abs. 2 Satz 1, § 60 a Abs. 2 Satz 2, § 60 b Abs. 3 und § 61 GewO besonders geregelt, im übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 31 des Landesverwaltungsgesetzes.

2 Reisegewerbe

Nach § 55 Abs. 2 GewO benötigen folgende Personen eine Reisegewerbekarte:

2.1 Waren und Leistungen

Reisegewerbetreibender im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ist, wer in eigener Person Waren vertreibt oder ankauft, d.h. selbst die Werbe-, Ankaufs- oder Verkaufsgespräche mit den Kunden führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Reisegewerbetreibende im eigenen oder fremden Namen oder auf eigene oder fremde Rechnung handeln oder als unselbständige Arbeitnehmer tätig werden.

Personen, die den Reisegewerbetreibenden als Hilfspersonen (z.B. als Transportpersonal usw.) begleiten, brauchen eine Reisegewerbekarte, wenn sie mit den Kunden ebenfalls Werbe-, Ankaufs- oder Verkaufsgespräche im Sinne des Absatzes 1 führen (z.B. bei einer auch nur vorübergehenden Abwesenheit des Reisegewerbetreibenden in einem Wanderlager).

Für das Anbieten von Leistungen oder das Aufsuchen von Bestellungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Personen, die lediglich die vereinbarten Leistungen anschließend oder später ausführen, bedürfen daher keiner Reisegewerbekarte.

2.2 Unterhaltende Tätigkeiten

2.2.1 Schausteller

Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fallen nur unterhaltende Tätigkeiten „als Schausteller oder nach Schaustellerart“. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Zirkus, Variete) üblichen Vergnügungen erfaßt werden sollen, dagegen nicht Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, künstlerischem oder sportlichem Charakter (z.B. Popkonzerte, Volkstanz-, Karnevals-, Sportveranstaltungen) oder die Tätigkeit von sog. Straßenmusikanten. Ebenfalls unter den Begriff der unterhaltenden Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fällt die Veranstaltung von Spielen nach § 60 a Abs. 2 GewO; hierbei sind die besonderen spielrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. dazu insbesondere Nr. 4 SpielVwV).

2.2.2 Reisegewerbekartenpflichtige Personen

Für das Ausüben unterhaltender Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO bedarf nur der Betriebsinhaber einer Reisegewerbekarte, d.h. wer diese Tätigkeiten gewerbsmäßig und selbständig (als natürliche oder juristische Person) ausübt. Seine Mitarbeiter (z.B. Artisten, Kassierer, Maschinisten usw.) und die ihn dort vertretenden Familienangehörigen benötigen keine Reisegewerbekarten. Der Betriebsinhaber unterliegt auch dann der Reisegewerbekartenpflicht, wenn er selbst nicht oder nicht ständig bei den einzelnen Veranstaltungen tätig ist. In diesem Fall muß er einer bei ihm im Betrieb beschäftigten Person oder einem ihn dort vertretenden Familienangehörigen eine von der zuständigen Behörde ausgefertigte Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte aushändigen, die diese bei Abwesenheit des Betriebsinhabers mit sich führen müssen (vgl. dazu § 60 c Abs. 2 GewO).

Für die Aufstellung von Waren- oder Unterhaltungsspielgeräten benötigt der Betriebsinhaber (Aufsteller) eine Reisegewerbekarte auch dann, wenn er oder sein Personal sich nicht bei den betreffenden Geräten befindet (wie z.B. bei der Aufstellung in einem Bierzelt), weil Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO nicht mehr in „eigener Person“ ausgeübt werden müssen.

2.3 Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Für die in § 55 a GewO und § 55 b Abs. 1 GewO genannten Tätigkeiten ist eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich. Sie zählen jedoch zum Reisegewerbe und unterliegen daher den übrigen Bestimmungen des Titels III GewO (z. B. den §§ 55 c, 55 d, 56, 59 GewO), soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Für Ausländer, ausgenommen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG (EG-Staatsangehörige, vgl. dazu Nr. 2.1 AuslGewVwV), ist eine Reisegewerbekarte auch in den Fällen des § 55 a GewO erforderlich (vgl. § 2 AuslReiseGewV); eine ausländische Gewerbelegitimationskarte (vgl. dazu Nr. 5) genügt dafür nicht.

Eine Reisegewerbekarte ist außerdem nicht erforderlich für die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO genannten Tätigkeiten, soweit sie den Bestimmungen des Titels IV GewO unterliegen (vgl. dazu aber Nr. 3.4.3 Buchst. b MarktgewVwV).

Zu den „Verkaufsstellen oder anderen Einrichtungen“ im Sinne des § 55 a Abs. 1 Nr. 9 GewO zum Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs (vgl. dazu § 67 Abs. 2 GewO) gehören nicht nur besonders eingerichtete Verkaufsbusse („rollende Läden“), sondern auch Verkaufsstände usw. (z.B. auf einem nicht nach § 69 GewO festgesetzten Wochenmarkt). Ein Vertrieb „in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen“ ist anzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen den Angeboten des betreffenden Gewerbebetriebes in der Regel ein bis zwei Wochen nicht überschreitet, soweit besondere Umstände (z.B. schlechte Straßenverhältnisse im Winter, Betriebsferien, Krankheit) nicht ein Abweichen von dem Verkaufsturnus erfordern.

Zu den „Geschäftsbetrieben“, die im Rahmen des § 55 b Abs. 1 GewO ohne Reisegewerbekarte aufgesucht werden können, gehören neben allen gewerblichen Betrieben auch landwirtschaftliche Unternehmen, freiberuflich Tätige (auch wenn das Angebot z.B. an Ärzte nicht in ihrer Praxis, sondern auf einem Ärztekongreß erfolgt) und Behörden.

2.4 Sonstige Vorschriften

Die Vorschriften des Titels III GewO lassen sonstige Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, insbesondere des Straßenverkehrsrechts, des Straßenrechts, des Baurechts (Fliegende Bauten – § 73 der Landesbauordnung -) und des Immissionsschutzrechts unberührt.

3 Verbote und Gebote

3.1 Sonn- und Feiertagsruhe

Das Verbot des § 55 e Abs. 1 GewO gilt nur für die dort genannten Tätigkeiten; es läßt das Verbot des § 105 b Abs. 2 GewO sowie die für das gewerbliche Feilbieten von Waren und das Aufsuchen von Warenbestellungen geltenden Vorschriften des Ladenschlußgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage unberührt. Bei der Bewilligung von Ausnahmen nach § 55 e Abs. 2 GewO ist Nummer 8.3 zu beachten.

3.2 Haftpflichtversicherung

Für die Ausübung der in § 55 f GewO bzw. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller(SchauHV) aufgeführten Tätigkeiten hat der Gewerbetreibende bei einem in- oder ausländischen Versicherer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Bei Schaustellergeschäften, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, beim Schaufahren mit Kraftfahrzeugen sowie bei Steilwandbahnen beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssummen je Schadenereignis für Personenschäden 2.000.000 DM und für Sachschäden 300.000 DM; in den übrigen Fällen beträgt sie 1.000.000 DM für Personenschäden und 300.000 DM für Sachschäden.

Die für den Vollzug des § 55 f GewO bzw. des § 2 SchauHV zuständige Behörde hat bei den übrigen Dienststellen ihres Bereichs, deren Aufgabenbereich durch den Betrieb von Schaustellergeschäften berührt sein kann, darauf hinzuwirken, daß dort vorliegende Informationen über den am jeweiligen Aufstellungsort beabsichtigten Betrieb von Schaustellergeschäften an sie weitergegeben werden. Gegebenenfalls ist entsprechend den Nummern 10.4 und 10.5 zu verfahren.

Der Nachweis über das Bestehen der nach der SchauHV erforderlichen Haftpflichtversicherung ist zu erbringen entweder durch den Versicherungsschein mit der letzten Prämienrechnung und einem Beleg über die fristgerechte Bezahlung der Prämie oder eine zeitlich begrenzte Bestätigung des Versicherers über den bestehenden Versicherungsschutz. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 60 d GewO zu unterbinden ist (vgl. dazu Nr. 11.1).

3.3 Vertriebsverbote

Die Verbote des § 56 GewO lassen sonstige gesetzliche Verbote für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe unberührt. Beispielsweise enthalten § 38 des Waffengesetzes (WaffG), § 22 des Sprengstoffgesetzes (SprengstG) sowie § 51 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) diesbezüglich Verbote. Vom letztgenannten Vertriebsverbot ausgenommen sind allerdings die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AMG genannten freiverkäuflichen Fertigarzneimittel.

3.4 Namensangabe

Die nach § 56 a Abs. 1 Satz 2 GewO vorgeschriebene Angabe des Namens oder der Firma sowie der Anschrift des Gewerbetreibenden ist auch bei Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. zu fordern (z.B. in Form von Schildern, die während der Tätigkeit für die Kunden deutlich lesbar an der Verkaufseinrichtung angebracht werden). Bei unselbständig tätigen Gewerbetreibenden sind nicht deren Namen und Anschriften, sondern die desjenigen Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte geschlossen werden (i.d.R. des Inhabers des Gewerbebetriebs), anzubringen.

4 Reisegewerbekarte

4.1 Antrag

Für die Anträge auf Erteilung einer Reisegewerbekarte wird die Verwendung eines Formblattes empfohlen, das die in der Anlage aufgeführten Angaben enthalten soll.

Die Behörde hat bei Antragstellung an Hand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepaß) die Identität des Antragstellers zu überprüfen, wenn letztere nicht zweifelsfrei bekannt ist. Mit dem Antrag ist ein Lichtbild des Antragstellers aus neuester Zeit in Paßbildformat anzufordern. Die Behörde hat zu überprüfen, ob das Lichtbild den Antragsteller darstellt. Die Rückseite des Bildes ist unverzüglich mit dem Vor- und Zunamen der dargestellten Person zu versehen.

In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO kann auch eine juristische Person Antragsteller sein (vgl. Nr. 2.2.2). In diesen Fällen sind bei den Angaben zur Person des Antragstellers (Firma und Handelsregisternummer) auch Angaben zu den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person zu machen. Für den gesetzlichen Vertreter ist ein Lichtbild nicht erforderlich; die Reisegewerbekarte ist ohne Lichtbild und ohne Angaben zur Person des gesetzlichen Vertreters auszufertigen.

Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO Betriebsinhaber eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG), ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine Reisegewerbekarte zu erteilen.

4.2 – Leer –

4.3 Verfahren bei der Erlaubniserteilung

Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht zweifelsfrei bekannt, ist vor Erteilung der Reisegewerbekarte die Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 1 GewO) zu verlangen. Ist der Antragsteller Ausländer, ist Nummer 5 der AuslGewVwV zu beachten.

Bei einem Feilbieten von Lebensmitteln ist zu prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz handelt; gegebenenfalls ist vor Erteilung der Reisegewerbekarte die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses (§ 18 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz) zu verlangen.

Bei der Veranstaltung von Spielen ist zu prüfen, welche Arten von Spielen durchgeführt werden sollen (vgl. dazu Nr. 4.6 Abs. 2).

4.4 Erteilung der Reisegewerbekarte

Die Reisegewerbekarte ist zu erteilen, wenn der Behörde keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 57 GewO). Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Ausübung der betreffenden Reisegewerbetätigkeit bietet (vgl. dazu Nr. 3.1 der Richtlinien für die Durchführung des § 35 der Gewerbeordnung).

Hat der Antragsteller erkennbar nicht die Absicht, das Reisegewerbe zu betreiben (z.B. wenn er die Karte nur als Ausweis für den Einkauf beim Großhandel zur Deckung seines privaten Bedarfs verwenden will), ist die Reisegewerbekarte ebenfalls zu versagen.

Bei Ausländern, ausgenommen EG-Staatsangehörige, ist die Reisegewerbekarte außer in den in Absatz 1 genannten Fällen auch in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslReiseGewV (soweit keine Ausnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 5 a AuslReiseGewV gegeben sind) zu versagen; sie kann ferner in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 AuslReiseGewV versagt werden. Dabei ist die Frage der Aufenthaltserlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aus1ReiseGewV, vgl. dazu Nr. 4.3 Abs. 1 Satz 2) sowie, wenn das Reisegewerbe nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübt werden soll, auch die Frage der Arbeitserlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslReiseGewV) vorab zu klären (z.B. durch Vorlage der betreffenden Erlaubnis oder durch Rückfrage bei der Ausländerbehörde bzw. dem Arbeitsamt). Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslReisegewV vorgeschriebene Prüfung des Bedürfnisses ist sowohl für die erstmalige Zulassung zum Reisegewerbe als auch nach § 5 Abs. 3 Satz 4 AuslReiseGewV für die Ausdehnung des Geltungsbereichs einer Reisegewerbekarte auf einen weiteren Bezirk durchzufahren. Dazu ist eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (falls sich eine diesbezügliche Äußerung nicht schon bei den Ausländerakten befindet) einzuholen. In Anbetracht der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung durch den örtlichen Handel, durch deutsche Reisegewerbetreibende sowie durch Reisegewerbetreibende aus EG-Staaten und die nach § 5 a AuslReiseGewV zuzulassenden Ausländer wird das Vorliegen eines Bedürfnisses für die Ausübung des Reisegewerbes von Haus zu Haus durch weitere Ausländer nur in besonderen Fällen anerkannt werden können. Bei Staatsangehörigen aus Staaten, mit denen Handels- oder ähnliche zwischenstaatliche Verträge bestehen, ist insoweit jedoch eine wohlwollende Beurteilung geboten (z.B. bei Staatsangehörigen von Österreich, der Schweiz oder den USA, vgl. dazu Nr. 3.2 AuslGewVwV).

4.5 Anhörung

Falls die Reisegewerbekarte versagt oder nach § 55 Abs. 3 GewO mit Befristungen (z.B. Erteilung nur für bestimmte, zeitlich begrenzte Veranstaltungen), Inhalts-, beschränkungen (z.B. Erteilung nur zum Vertrieb an bestimmten Orten) oder Auflagen (z.B. beim Vertrieb von Waren keine Tiere mit sich zu führen) versehen werden soll, ist der Antragsteller vorher zu hören (§ 87 des Landesverwaltungsgesetzes). Das gilt nicht für Inhaltsbeschränkungen oder Befristungen, die vom Antragsteller selbst beantragt wurden (z.B. um eine niedrigere Gebührenfestsetzung zu ermöglichen) oder die sich aus § 5 AuslReiseGewV ergeben.

4.6 Ausfertigung

Für die Ausstellung der Reisegewerbekarte sind die bei der Bundesdruckerei (Oranienstraße 91, 1000 Berlin 61) zu beziehenden Vordrucke (Reisegewerbekarte für Inländer, Reisegewerbekarte für Ausländer) zu verwenden. Der Vordruck „Reisegewerbekarte für Inländer“ ist auch für die EG-Staatsangehörigen zu verwenden. Bei Eintragung der Geltungsdauer und des Geltungsbereichs der Reisegewerbekarte für Ausländer ist § 5 a AuslReiseGewV zu beachten.

Bei der Ausfertigung der Reisegewerbekarte ist darauf zu achten, daß die Bezeichnung der Reisegewerbetätigkeit nicht den Vertrieb von Waren einschließt, die im Reisegewerbe nicht vertrieben werden dürfen. In eine Reisegewerbekarte für die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO ist einzutragen: „Aufstellung von Spielgeräten, für die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Abdrucke von Zulassungsscheinen erteilt sind.“

In eine Reisegewerbekarte für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, die nicht unter § 33 h GewO fallen ist einzutragen:

„Veranstaltungen von Spielen, für die Erlaubnisse nach § 60 a Abs. 2 GewO erteilt oder nach § 5 a der Spielverordnung nicht erforderlich sind.“

In eine Reisegewerbekarte für handwerkliche Tätigkeiten ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Arbeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen o.ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.“

Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen (vgl. dazu Nr. 4.5) sind in der Reisegewerbekarte einzutragen; bei Einschränkung des örtlichen Geltungsbereiches einer Reisegewerbekarte für Inländer sind in der Reisegewerbekarte die Worte „im Geltungsbereich der Gewerbeordnung“ zu streichen. Sie sind mit Ausnahme der in § 109 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Fälle in einem mit der Reisegewerbekarte auszuhändigenden, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu begründen (vgl. dazu § 109 Abs. 1 LVwG). Wird eine Befristung, Inhaltsbeschränkung oder Auflage später geändert oder aufgehoben, ist dies in der Reisegewerbekarte entsprechend zu vermerken (z.B. mit: „Die Befristung auf Seite… wurde gestrichen“, Datum, Dienststelle, Unterschrift), falls nicht eine neue Reisegewerbekarte ausgestellt wird; Nummer 4.7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Die Reisegewerbekarte ist vom Antragsteller vor ihrer Aushändigung zu unterschreiben. Bei Ausländern, ausgenommen EG-Staatsangehörige, soll die Aushändigung von der Vorlage des Steuerheftes oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes abhängig gemacht werden (vgl. § 4 AuslReisegewV).

Die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 61 GewO), dem zuständigen Finanzamt und der zuständigen Industrie- und Handelskammer mitzuteilen.

Die Erteilung einer Reisegewerbekarte an Ausländer (ausgenommen EG-Staatsangehörige) ist außerdem der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

4.7 Rücknahme und Widerruf

Ergeben sich aus Pressenotizen, Anzeigen oder Beschwerden Dritter, Mitteilungen von Behörden oder Gerichten (z.B. über Bußgeld- oder strafgerichtliche Entscheidungen) usw. Anhaltspunkte dafür, daß der Reisegewerbetreibende nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen der Reisegewerbekarte nicht beachtet oder erfüllt hat, ist zu prüfen, ob eine Rücknahme oder ein Widerruf der Reisegewerbekarte nach den §§ 116 und 117 LVwG in Betracht kommt. Gegebenenfalls sind die erforderlichen Ermittlungen durchzufahren, insbesondere auch durch Einholung von entsprechenden Auskünften aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister, falls der Behörde diesbezügliche Auskünfte aus neuerer Zeit über den Gewerbetreibenden nicht vorliegen. Werden einer Behörde, der der Vollzug des Titels III GewO obliegt, die aber örtlich nicht für die Rücknahme oder den Widerruf zuständig ist, nachteilige Tatsachen im Sinne des Satzes 1 bekannt, hat sie unverzüglich die insoweit zuständige Behörde zu unterrichten.

Wird die Reisegewerbekarte von einer Behörde entzogen, die sie nicht selbst ausgestellt hat, soll die Ausstellungsbehörde gehört und auch vom Ausgang des Verfahrens unterrichtet werden. Bei Ausländern (einschließlich EG-Staatsangehörigen) ist die Ausländerbehörde entsprechend zu beteiligen, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

Die Anhörung des Betroffenen richtet sich nach § 87 des Landesverwaltungsgesetzes.

Mit der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene aufzufordern, seine Reisegewerbekarte sowie etwa ausgestellte Zweitschriften zurückzugeben, wenn der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (§ 118 b Satz 1 LVwG).

Für abhandengekommene Reisegewerbekarten ist auf Antrag eine neue zu erteilen; Nummer 4.3 Abs. 1 und Nummer 4.7 Abs. 2 gelten dafür entsprechend. Der Verlust der Reisegewerbekarte ist nicht amtlich bekanntzumachen.

4.8 Mitteilung zum Gewerbezentralregister

Wurde eine Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit nicht mehr anfechtbar versagt, oder vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder wurde während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens auf eine Reisegewerbekarte verzichtet, ist dies nach § 153 a GewO dem Gewerbezentralregister nach den Bestimmungen der 2. GZRVWV – Ausfüllanleitung – mitzuteilen. Wird die Vollziehbarkeit, die Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben, ist dies nach § 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

5 Gewerbelegitimationskarte

Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der Gewerbeordnung geschäftlich tätig werden wollen, kann auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO; vgl. dazu Artikel 10 des Genfer Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923, RGBI. 1925 II S. 672) erteilt werden. Für die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Gewerbelegitimationskarte gelten Nummer 4.3 Abs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Nummern 4.5 und 4.7 entsprechend. Für die Ausstellung der Gewerbelegitimationskarte ist der bei der Bundesdruckerei (Oranienstraße 91, 1000 Berlin 61) zu beziehende Vordruck (Gewerbelegitimationskarte) zu verwenden. Bei Aushändigung der Gewerbelegitimationskarte ist darauf hinzuweisen, daß für ihre Anerkennung im Ausland keine Gewähr übernommen werden kann.

6 Anzeige und Untersagung

Die Anzeigen nach § 55 c GewO für die dort genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten sind nach den Nummern 3.7 ff. GewAnzVwV zu behandeln.

Für Untersagungen reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten nach § 59 GewO gelten die Nummern 3 bis 9 und 11 der Richtlinien für die Durchführung des § 35 der Gewerbeordnung entsprechend; dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Untersagung nach § 59 GewO im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.

7 Wanderlager

Ein Wanderlager im Sinne des § 56 a Abs. 2 GewO erfordert einen vorübergehenden Vertrieb mit Hilfe einer festen Verkaufsstelle (z.B. Raum einer Gaststätte oder eines Kinos, Verkaufsbude oder -zelt, Schiffe, Kraftfahrzeuge). Wird ein Wanderlager über einen längeren Zeitraum im gleichen Raum (z.B. dem Nebenzimmer einer Gaststätte) betrieben, wird eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 42 Abs. 2 GewO bzw. ein stehendes Gewerbe im Sinne des § 14 GewO in der Regel erst dann vorliegen, wenn dort ein Warenvertrieb ununterbrochen während mindestens 6 Wochen (vgl. auch Nr. 3.9.1.5 VwVGastG) erfolgt und dem Gewerbetreibenden außerdem der Raum für einen dauernden Geschäftsbetrieb uneingeschränkt zur Verfügung steht. Liegt ein Wanderlager im Sinne des § 56 a Abs. 2 GewO vor, ist eine gleichwohl nach § 14 GewO vorgenommene Anzeige zurückzuweisen (vgl. Nr. 5.6 Abs. 2 GewAnzVwV).

Die Zweitschrift der Anzeige (einschließlich ihrer Anlagen) nach § 56 a Abs. 2 GewO ist unverzüglich der Industrie- und Handelskammer zuzuleiten, in deren Bereich das Wanderlager veranstaltet werden soll. Die Überprüfung des Wanderlagers in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gehört nicht zu den Obliegenheiten der nach § 56 a Abs. 2 GewO zuständigen Behörde; ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für wettbewerbsrechtliche Verstöße, soll davon eine der nach § 13 UWG klagebefugten Stellen unterrichtet werden.

8 Ausnahmebewilligungen

8.1 Feilbieten aus besonderem Anlaß

Eine Erlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO für das Feilbieten von Waren auf festgesetzten Messen, Ausstellungen, Märkten oder Volksfesten ist nur erforderlich, soweit diese Tätigkeit nicht aufgrund einer Festsetzung nach § 69 GewO privilegiert ist (vgl. Nr. 2.3 Abs. 2). Die Art der Waren (z.B. Nahrungs- und Genußmittel, vgl. jedoch § 68 a GewO) ist nach den Bedürfnissen der Besucher der betreffenden Veranstaltung zu bestimmen. Die Nummer 8.6 ist zu beachten.

8.2 Besondere Verkaufsveranstaltungen

Eine Ausnahmebewilligung nach § 55 a Abs. 2 GewO ist ebenfalls nur erforderlich, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht aufgrund einer Festsetzung nach § 69 GewO privilegiert sind (z.B. das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren oder Leistungen auf einem Spezialmarkt). Die Ausnahmebewilligung soll nur erteilt werden, wenn den an der Veranstaltung teilnehmenden Gewerbetreibenden nicht zugemutet werden kann, für die Teilnahme eine Reisegewerbekarte zu beantragen (z.B. wenn die Mehrzahl der Teilnehmer einer Gebrauchtwagenverkaufsveranstaltung ihr Gewerbe sonst in den Räumen ihrer gewerblichen Niederlassungen ausübt). Die Nummer 8.6 ist zu beachten.

8.3 Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen

Eine Rechtsverordnung zu § 55 e Abs. 2 GewO wurde bisher nicht erlassen. Ausnahmen nach dieser Vorschrift sollen von der zuständigen Behörde nur für ihren Bereich (vgl. dazu § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO), lediglich für bestimmte Waren oder Leistungen sowie nur befristet erteilt werden. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist das Gewerbeaufsichtsamt zu hören. Die Nummer 8.6 ist zu beachten.

8.4 Feilbieten von Getränken bei besonderem Anlaß

Eine Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO für das Feilbieten alkoholischer Getränke aus besonderem Anlaß (wie Volksfeste usw.) ist nur erforderlich, soweit es nicht von den Bestimmungen des Titels IV GewO oder von der Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des Vertriebs bestimmter Waren im Reisegewerbe vom 30. November 1962 (BGBl. I S. 695) erfaßt wird. Die Nummer 8.6 ist zu beachten.

8.5 Freistellung von Verboten

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO von den Vertriebsverboten des § 56 GewO (vgl. dazu Nr. 3.3) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sind (etwa bei einer Freistellung von dem Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c GewO für den Verkauf auf Veranstaltungen von Gartenbauvereinen, deren Mitglieder ausreichende Kenntnisse zur Beurteilung der Qualität bzw. des Zustands der angebotenen Bäume und Sträucher besitzen; dagegen nicht bei Verkaufsveranstaltungen im Rahmen von sog. Kaffeefahrten) und die übrigen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO vorliegen.

Eine Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO kann von der zuständigen Behörde nur für ihren Bereich erteilt werden. Sie kann auf bestimmte Veranstaltungsformen (z. B. bei Märkten, die zwar von einer Gemeinde veranstaltet, aber nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden) beschränkt werden; sie ist stets widerruflich und befristet zu erteilen. Vor ihrer Erteilung soll die Industrie- und Handelskammer gehört werden. Die Nummer 8.6 Abs. 2 und 4 ist zu beachten.

8.6 Allgemeine Regelungen

Die in den Nummern 8.1, 8.2 und 8.4 genannten Erlaubnisse können auch vom Veranstalter mit Wirkung für die Anbieter beantragt werden. Die in den Nummern 8.1, 8.2 und 8.4 genannten Erlaubnisse sind für einen bestimmten Ort und in der Regel für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet zu erteilen.

Die in den Nummern 8.1 bis 8.5 genannten Erlaubnisse sind schriftlich zu erteilen. Sie gelten für den Inhaber des betreffenden Gewerbebetriebes sowie für die bei ihm beschäftigten Personen.

In die in den Nummern 8.1 und 8.2 genannten Erlaubnisse ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung oder eine Erlaubnis nach § 21 des Schleswig-Holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes.“

Die Rücknahme und der Widerruf der in den Nummern 8.1 bis 8.5 genannten Erlaubnisse bestimmt sich nach den §§ 116 und 117 LVwG die Anhörung des Betroffenen nach § 87 LVwG.

9 Veranstaltung von Spielen

Bei der Aufstellung von Spielgeräten, der Veranstaltung anderer Spiele und dem Betrieb von Spielhallen im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 und 3 GewO) ist Nummer 4 SpielVwV zu beachten. Glücksspiele und Lotterien (mit Ausnahme der in der Anlage zu § 5 a der Spielverordnung bezeichneten Spiele) unterliegen nicht der Erlaubnispflicht nach § 60 a Abs. 2 GewO (vgl. § 60 a Abs. 2 Satz 4, § 33 h Nr. 2 und 3 GewO); die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels oder einer Lotterie richtet sich nach den für diese Spiele geltenden landesrechtlichen Regelungen.

10 Volksfeste

10.1 Anzahl der Anbieter

Ein Volksfest im Sinne des § 60 b Abs. 1 GewO erfordert eine „Vielzahl“ von Anbietern. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl wird je nach dem Einzugsbereich der Veranstaltung und je nach der Jahreszeit unterschiedlich sein. Eine Mindestzahl kann zwar nicht generell festgelegt werden, jedoch kann eine Vielzahl in der Regel dann angenommen werden, wenn das betreffende Volksfest von einem halben Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird. Dies gilt nicht für die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 GewO auf Jahr- oder Spezialmärkten (vgl. Nr. 2.5.2 MarktGewVwV).

10.2 Festsetzung

Bei der Festsetzung von Volksfesten ist Nummer 2.6 MarktGewVwV zu beachten.

10.3 Anzeige

Die Anzeigepflicht nach § 60 b Abs. 3 GewO bezieht sich auf festgesetzte (vgl. Nr. 10.2) und nicht festgesetzte Volksfeste. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn der Veranstalter die Gemeinde bereits auf andere Weise über das geplante Volksfest schriftlich informiert hat (vgl. § 60 b Abs. 3 Satz 2 GewO).

Eine anderweitige Information kann z.B. erfolgen durch einen Antrag auf Überlassung eines gemeindlichen Grundstücks oder auf Sperrzeitverkürzung für das betreffende Fest u. dgl. Die Anzeige bzw. die anderweitige Unterrichtung muß durch den Veranstalter des Volksfestes erfolgen, eine Anzeige oder Unterrichtung durch den einzelnen Schausteller reicht hierfür nicht aus. Die Gemeinde stellt sicher, daß bei ihr eingehende schriftliche Informationen im Sinne des Satzes 2, die die Veranstaltung von Volksfesten betreffen, der mit dem Vollzug des § 60 b Abs. 3 GewO betrauten Stelle zugeleitet werden.

10.4 Versicherungspflicht

Die Gemeinde hat, wenn sie von der beabsichtigten Veranstaltung eines Volksfestes Kenntnis erlangt, zu prüfen, ob dort auch unter die SchauHV fallende Tätigkeiten ausgeübt werden sollen (vgl. Nr. 3.2). Geht dies nicht bereits aus der Anzeige des Veranstalters oder aus sonstigen Informationen hervor, ist der Veranstalter um die hierzu erforderlichen Angaben insbesondere über die Anzahl der Anbieter und die Art ihrer Tätigkeit zu ersuchen. Gegebenenfalls ist nach Nummer 3.2 Abs. 3 zu verfahren.

10.5 Fliegende Bauten

Sollen auf dem Volksfest Fliegende Bauten aufgestellt werden, ist dies der für den Aufstellungsort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Abs. 6 LBO anzuzeigen. Sie dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung von der unteren Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden ist.

11 Verhinderung, Bußgeldentscheidungen, Gebühren

11.1 Verhinderung

Für die Verhinderung reisegewerblicher Tätigkeiten gilt § 60 d GewO.

11.2 Bußgeldentscheidungen

Wenn bei rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen wegen Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe im Sinne des § 145 GewO die Geldbuße mehr als 200,- DM beträgt, sind sie nach § 153 a GewO dem Gewerbezentralregister nach den Bestimmungen der 2. GZRVwV – Ausfüllanleitung – mitzuteilen. Ist die Behörde, die das Bußgeld festgesetzt hat, hinsichtlich des betreffenden Reisegewerbetreibenden nicht für die in § 61 GewO genannten Aufgaben zuständig, hat sie ferner der dafür zuständigen Behörde von allen rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen einen Abdruck zu übermitteln.

11.3 Gebühren

Die Verwaltungsgebühren für die im Vollzug des Titels III GewO anfallenden Amtshandlungen ergeben sich aus der Tarifstelle 11 des Allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

12 Schlußbestimmung

Die Richtlinien für die Durchführung des Titels III der Gewerbeordnung vom 8. Dezember 1972 (Amtsbl. Schl.-H. 1973 S. 23), geändert durch Erlaß vom 19. Oktober 1981 (Amtsbl. Schl.-H. S. 534), werden aufgehoben.

Quelle: Gl.-Nr.: 710.7, Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1988 S. 514, Runderlaß des Ministers für Wirtschaft, Technik und Verkehr vom 25. November 1988 – VII 340 b – 612.130.0 –

Von der Steuer befreit ist das Halten von

a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden.

b) Wohnwagen mit einem zGG von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zGG von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart,

solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

Ist die Befreiung an die Person des Schaustellers gebunden? [Bearbeiten]

Nein, die Befreiung ist ab dem 1. Januar 1986 nicht mehr an die Person des Schaustellers gebunden, sondern an die Verwendung für einen Schaustellerbetrieb. Deshalb muss weder die Zugmaschine, noch der Wohn- oder Packwagen direkt für einen Schaustellerbetrieb zugelassen sein. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb verwendet werden und der Wohn- und Packwagen ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

Fahrzeugarten [Bearbeiten]

Diese sind hier, wie oben angegeben, vom Gesetzgeber abschließend aufgezählt. Bezüglich der Fahrzeugart Zugmaschine, sei auf die erläuternden Ausführungen zu dieser Fahrzeugart in § 3 Nr. 7 KraftStG verwiesen. Jedoch ist klarzustellen, wenn im Gesetz (§3 Nr. 8 a KraftStG) von Zugmaschinen die Rede ist, so ist hiermit ebenfalls die Sattelzugmaschine gemeint.

In Bezug auf Wohn- und Packwagen muss man allerdings deutlich zu differenzieren wissen, denn nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften werden diese nur dann als solche angesehen, wenn sie als Anhänger mitgeführt werden. Mithin ist eine Befreiung nach § 3 Nr. 8 b) KraftStG für selbst fahrende Wohn- und Packwagen nicht möglich. Genauso ist die im Gesetz festgeschriebene Grenze des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) ganz entscheidend. Falls diese nicht überschritten wird, sind die Fahrzeuge voll steuerpflichtig. Was dabei unter einem Wohnwagen zu verstehen ist, dürfte allgemein bekannt sein. Jedoch der Begriff Packwagen nicht unbedingt. Unter dem Begriff Packwagen versteht man Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder deren Teile geeignet und bestimmt sind (z. B. Verkaufswagen, Schießwagen, Verlosungswagen, Gerätewagen usw.), wobei der zusätzliche Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen die Eignung und Bestimmung als Packwagen nicht ausschließt.

Damit die Beurteilung im Alltagsgeschäft nicht ganz so schwer fällt, können die Fahrzeuge relativ leicht an der Verschlüsselung der Fahrzeug- und Aufbauart und an der Eintragung in den Fahrzeugpapieren erkannt werden.

  • Anh. Schaustellerfz. f. Wohnzwecke über 3,5 t Schlüsselnummer: 76 46 13
  • Anh. Schaustellerfz. Packwagen über 2,5 t Schlüsselnummer: 76 46 23

Abweichend zu dem o.a.: Nach neuester Rechtsprechung BFH 7. Senat Urteil vom 16. November 2004 VII R 16/04 sind auch Selbstfahrende Wohnwagen nach § 3 Nr. 8 b von der KraftSt zu befreien. Auf selbstfahrende Packwagen halten die Finanzämter die o.a. Entscheidung des BFH bisher für nicht anwendbar.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrzeug-Steuerverg%C3%BCnstigungen#Befreiungen_nach_.C2.A7_3_Nr._8_a.29_und_b.29_KraftStG_.28Schaustellerfahrzeuge.29

Seit dem 1. Januar 2002 ist der Begriff des Schaustellers und seine Berufstätigkeit in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV), an deren Erarbeitung der Deutsche Schaustellerbund maßgeblich beteiligt war, erstmals einheitlich definiert.
Dort heißt es unter Punkt 1.2:

„Von einer Schaustellereigenschaft ist dann auszugehen, wenn ein Gewerbetreibender

1. mit einem oder mehreren Betriebsstätten,
2. mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen Geschäften aus den Bereichen:
a) Fahrgeschäfte
b) Verkaufsgeschäfte
c) Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank (als Reisegewerbe)
d) Schau- und Belustigungsgeschäfte
e) Schießgeschäfte
f) Ausspielungsgeschäfte

ausschließlich oder überwiegend seine Reisegewerbetätigkeit an wechselnden Orten auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausübt.
Schausteller dürfen im Rahmen der Gewerbefreiheit auch an andren Veranstaltungen teilnehmen oder sich sonst wie gewerbemäßig betätigen; ihre Schaustellereigenschaft verlieren sie nur dann, wenn solche Tätigkeiten einen weit überwiegenden Anteil einnehmen.“

Keine Schausteller im Sinne dieser Definition sind zum Beispiel:

1. Hilfsdienst, Lieferanten und Verleiher, die lediglich Serviceleistungen für Schaustellerbetrieb leisten, wie z.B. Zeltverleiher,
2. Betreiber stationärer Gaststätten, die nur gelegentlich anlässlich von Volksfesten eine Zeltgaststätte betreiben, ansonsten aber nicht als Schausteller tätig sind,
3. Markthandel, der ausschließlich auf Verkaufsveranstaltungen ohne Volksfestcharakter ausgeübt wird.

Der Bund-Länder-Fachausschuss im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat den einheitlichen Schaustellerbegriff anerkannt.
Eine gleichlautende Definition findet sich seit Jahren in der Anwerberstoppausnahmeverordnung (ASAV) der Bundesanstalt für Arbeit.

Quelle: http://www.dsbev.de/das-gewerbe.html

In Deutschland

Juristisch werden seit dem 1. Januar 2002 in der Bundesrepublik Deutschland in der Gewerbeordnung als Schausteller solche Gewerbetreibende bezeichnet, die eine oder mehrere Betriebsstätten, die nach ihrer Gestaltung und äußeren Aufmachung volksfesttypische Geschäfte in den Bereichen Fahrgeschäfte, Verkaufsgeschäfte, Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Schießgeschäfte oder Ausspielungsgeschäfte unterhalten. Das reicht vom Einmannbetrieb eines Hau den Lukas bis zu dem mittelständischen Unternehmer einer Riesenachterbahn.

Schausteller werden in Deutschland, sofern sie als Angestellte oder Arbeiter gewerkschaftlich organisiert sind, durch die Internationale Artistenloge vertreten, eine Untergliederung von ver.di. Als Unternehmer (etwa von mobil, in Vergnügungsparks auch stationär betriebenen Fahr-, Belustigungs-, Verkaufs-, Warenausspielungs- und Schaugeschäften oder von reisenden Gaststätten) sind sie in zahlreichen Zusammenschlüssen, zumeist aber im DSB (= Deutscher Schaustellerbund) organisiert. Nach dem unternehmerischen Selbstverständnis vieler von diesen sind einzig sie noch „echte“ Schausteller, nicht aber mehr ihre heutzutage arbeitsrechtlich „Angestellten“.

Berufe

Im weiteren Sinne gehören zu den Schaustellern alle Vertreter zirzensischer Künste wie Seiltänzer, Artisten, Äquilibristen, Schlangenmenschen, Jongleure, Dompteure, Messerwerfer, Clowns und Kunstreiter, aber auch oft einzeln auftretende Wahrsager, Hungerkünstler, Taschenspieler (Zauberer), Schnellzeichner und Silhouettenschneider, Schnellläufer, Preisringer, Moritatensänger, Leierkastenleute, Akkordeonspieler, Murmeltier-Dresseure, Guckkästner, sogar so genannte ‚Missgeburten‘, wie etwa kleinwüchsige Menschen („Zwerge“), Verwachsene (etwa Siamesische Zwillinge), Haarmenschen oder „Riesendamen“.

Rechtlich gelten in Deutschland als „Schausteller“ zumal die Betreiber von Jahrmarktvergnügungen, das heißt von Fahrgeschäften wie Karussells, Riesenrädern, Achterbahnen, Autoskootern oder Attraktionen wie Wurf- und Schießbuden oder von mobilen Gastronomie- und Verkaufsbetrieben.

Der Übergang zu anderen Wanderberufen (horizontal sehr mobilen Berufen), zum Beispiel in den Bereichen Bodybuilding und Schausport, Show, Mode, Musik (Volkssänger, Kurorchester/Freie Instrumentalisten, Bands, DJs), Tournee-Künstlern (Deklamatoren, Schauspielern) und so weiter ist fließend.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Schausteller

§ 55 Reisegewerbekarte

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

1.
gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;
2.
selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
3.
Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
4.
(weggefallen)
5.
auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
6.
Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
7.
ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
8.
(weggefallen)
9.
von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;
10.
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte

(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.
(2) 1Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. 2Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55c Anzeigepflicht

1Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. 2§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55e Sonn- und Feiertagsruhe

(1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55f Haftpflichtversicherung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

(1) Im Reisegewerbe sind verboten

1.
der Vertrieb von

a)
(weggefallen),
b)
Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
c)
(weggefallen),
d)
Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
e)
(weggefallen),
f)
elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
g)
(weggefallen),
h)
Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
i)
Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
2.
das Feilbieten und der Ankauf von

a)
Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
b)
Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
c)
(weggefallen)
3.
das Feilbieten von

a)
(weggefallen),
b)
geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie alkoholische Getränke im im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz;
c)
(weggefallen)
d)
(weggefallen)
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
4. u. 5. (weggefallen)
6.
der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. 2Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.
(3) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. 2Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

(1) 1Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. 2Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.
(2) 1Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. 2Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. 3Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten

1.
den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2.
den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
3.
den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

4Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend.
(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

1Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. 2§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Beschäftigte Personen

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60a Veranstaltung von Spielen

(1) (weggefallen)
(2) 1Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. 2Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. 3Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. 4§ 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.
(3) 1Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. 2§ 33i gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.
(3) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

(1) 1Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. 2Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
(2) 1Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. 2Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) 1Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen. 2Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61 Örtliche Zuständigkeit

1Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe

(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.
(2) 1Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.
(weggefallen)
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

1.
Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2.
Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3.
rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 68a Verabreichen von Getränken und Speisen

1Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. 2Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
(1) 1Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. 2Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

1.
die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3.
die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
4.
die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.
(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung

(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.
(2) 1Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. 2Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.
(3) 1Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69a gilt entsprechend. 2Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.
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§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
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§ 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung

(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend.
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
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§ 70b Anbringung von Namen und Firma

Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden die Vorschriften des § 15a über die Anbringung des Namens und der Firma entsprechende Anwendung.
1Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. 2Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. 3Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
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§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
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§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe

(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend.
(2) 1Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

„Grüne Kennzeichen“ sind Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ansonsten identisch mit dem normalen Kennzeichen. Sie werden für steuerbefreite Fahrzeuge, wie z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge von gemeinnützigen oder Hilfsorganisationen, Schaustellerfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Kräne und Betonpumpen) ausgegeben sowie außerdem für Anhänger mit bestimmtem Einsatzzweck, (z. B. für Boote, Segelflugzeuge, Hunde und Pferde).

Bei Zahlung einer erhöhten Kraftfahrzeugsteuer für das Zugfahrzeug (nicht bei PKW oder Krad) kann ein Lastanhänger steuerfrei gestellt werden. Allerdings darf ein solcher Anhänger nur von Fahrzeugen gezogen werden, für die eine erhöhte Kfz-Steuer gezahlt wird. Ausgenommen sind Anhänger für den Containertransport, die im kombinierten Verkehr verwendet werden. Der Anhänger ist ebenfalls steuerbefreit, unabhängig vom steuerlichen Status des Zugfahrzeugs.[10] Ausgegeben werden die grünen Kennzeichen von der Zulassungsstelle nur, wenn die Genehmigung zur Steuerbefreiung vom Finanzamt vorliegt. Die Fahrzeuge mit dem grünen Kennzeichen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet, so ist das ein Vergehen gegen das Steuergesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Kennzeichen_(Deutschland)#Gr.C3.BCne_Kennzeichen