Inhaltsübersicht: |
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1 |
Zuständigkeiten |
2 |
Reisegewerbe |
3 |
Verbote und Gebote |
4 |
Reisegewerbekarte |
5 |
Gewerbelegitimationskarte |
6 |
Anzeige und Untersagung |
7 |
Wanderlager |
8 |
Ausnahmebewilligungen |
9 |
Veranstaltung von Spielen |
10 |
Volksfeste |
11 |
Verhinderung, Bußgeldentscheidungen, Gebühren |
12 |
Schlußbestimmung |
Beim Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung ist folgendes zu beachten:
Die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung ist in der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung geregelt.
Die örtliche Zuständigkeit ist in § 56 a Abs. 2 Satz 1, § 60 a Abs. 2 Satz 2, § 60 b Abs. 3 und § 61 GewO besonders geregelt, im übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 31 des Landesverwaltungsgesetzes.
Nach § 55 Abs. 2 GewO benötigen folgende Personen eine Reisegewerbekarte:
Reisegewerbetreibender im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ist, wer in eigener Person Waren vertreibt oder ankauft, d.h. selbst die Werbe-, Ankaufs- oder Verkaufsgespräche mit den Kunden führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Reisegewerbetreibende im eigenen oder fremden Namen oder auf eigene oder fremde Rechnung handeln oder als unselbständige Arbeitnehmer tätig werden.
Personen, die den Reisegewerbetreibenden als Hilfspersonen (z.B. als Transportpersonal usw.) begleiten, brauchen eine Reisegewerbekarte, wenn sie mit den Kunden ebenfalls Werbe-, Ankaufs- oder Verkaufsgespräche im Sinne des Absatzes 1 führen (z.B. bei einer auch nur vorübergehenden Abwesenheit des Reisegewerbetreibenden in einem Wanderlager).
Für das Anbieten von Leistungen oder das Aufsuchen von Bestellungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Personen, die lediglich die vereinbarten Leistungen anschließend oder später ausführen, bedürfen daher keiner Reisegewerbekarte.
2.2.1 Schausteller
Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fallen nur unterhaltende Tätigkeiten „als Schausteller oder nach Schaustellerart“. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Zirkus, Variete) üblichen Vergnügungen erfaßt werden sollen, dagegen nicht Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, künstlerischem oder sportlichem Charakter (z.B. Popkonzerte, Volkstanz-, Karnevals-, Sportveranstaltungen) oder die Tätigkeit von sog. Straßenmusikanten. Ebenfalls unter den Begriff der unterhaltenden Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fällt die Veranstaltung von Spielen nach § 60 a Abs. 2 GewO; hierbei sind die besonderen spielrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. dazu insbesondere Nr. 4 SpielVwV).
2.2.2 Reisegewerbekartenpflichtige Personen
Für das Ausüben unterhaltender Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO bedarf nur der Betriebsinhaber einer Reisegewerbekarte, d.h. wer diese Tätigkeiten gewerbsmäßig und selbständig (als natürliche oder juristische Person) ausübt. Seine Mitarbeiter (z.B. Artisten, Kassierer, Maschinisten usw.) und die ihn dort vertretenden Familienangehörigen benötigen keine Reisegewerbekarten. Der Betriebsinhaber unterliegt auch dann der Reisegewerbekartenpflicht, wenn er selbst nicht oder nicht ständig bei den einzelnen Veranstaltungen tätig ist. In diesem Fall muß er einer bei ihm im Betrieb beschäftigten Person oder einem ihn dort vertretenden Familienangehörigen eine von der zuständigen Behörde ausgefertigte Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte aushändigen, die diese bei Abwesenheit des Betriebsinhabers mit sich führen müssen (vgl. dazu § 60 c Abs. 2 GewO).
Für die Aufstellung von Waren- oder Unterhaltungsspielgeräten benötigt der Betriebsinhaber (Aufsteller) eine Reisegewerbekarte auch dann, wenn er oder sein Personal sich nicht bei den betreffenden Geräten befindet (wie z.B. bei der Aufstellung in einem Bierzelt), weil Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO nicht mehr in „eigener Person“ ausgeübt werden müssen.
2.3 Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Für die in § 55 a GewO und § 55 b Abs. 1 GewO genannten Tätigkeiten ist eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich. Sie zählen jedoch zum Reisegewerbe und unterliegen daher den übrigen Bestimmungen des Titels III GewO (z. B. den §§ 55 c, 55 d, 56, 59 GewO), soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Für Ausländer, ausgenommen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG (EG-Staatsangehörige, vgl. dazu Nr. 2.1 AuslGewVwV), ist eine Reisegewerbekarte auch in den Fällen des § 55 a GewO erforderlich (vgl. § 2 AuslReiseGewV); eine ausländische Gewerbelegitimationskarte (vgl. dazu Nr. 5) genügt dafür nicht.
Eine Reisegewerbekarte ist außerdem nicht erforderlich für die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO genannten Tätigkeiten, soweit sie den Bestimmungen des Titels IV GewO unterliegen (vgl. dazu aber Nr. 3.4.3 Buchst. b MarktgewVwV).
Zu den „Verkaufsstellen oder anderen Einrichtungen“ im Sinne des § 55 a Abs. 1 Nr. 9 GewO zum Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs (vgl. dazu § 67 Abs. 2 GewO) gehören nicht nur besonders eingerichtete Verkaufsbusse („rollende Läden“), sondern auch Verkaufsstände usw. (z.B. auf einem nicht nach § 69 GewO festgesetzten Wochenmarkt). Ein Vertrieb „in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen“ ist anzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen den Angeboten des betreffenden Gewerbebetriebes in der Regel ein bis zwei Wochen nicht überschreitet, soweit besondere Umstände (z.B. schlechte Straßenverhältnisse im Winter, Betriebsferien, Krankheit) nicht ein Abweichen von dem Verkaufsturnus erfordern.
Zu den „Geschäftsbetrieben“, die im Rahmen des § 55 b Abs. 1 GewO ohne Reisegewerbekarte aufgesucht werden können, gehören neben allen gewerblichen Betrieben auch landwirtschaftliche Unternehmen, freiberuflich Tätige (auch wenn das Angebot z.B. an Ärzte nicht in ihrer Praxis, sondern auf einem Ärztekongreß erfolgt) und Behörden.
Die Vorschriften des Titels III GewO lassen sonstige Vorschriften des Bundes- und Landesrechts, insbesondere des Straßenverkehrsrechts, des Straßenrechts, des Baurechts (Fliegende Bauten – § 73 der Landesbauordnung -) und des Immissionsschutzrechts unberührt.
Das Verbot des § 55 e Abs. 1 GewO gilt nur für die dort genannten Tätigkeiten; es läßt das Verbot des § 105 b Abs. 2 GewO sowie die für das gewerbliche Feilbieten von Waren und das Aufsuchen von Warenbestellungen geltenden Vorschriften des Ladenschlußgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage unberührt. Bei der Bewilligung von Ausnahmen nach § 55 e Abs. 2 GewO ist Nummer 8.3 zu beachten.
Für die Ausübung der in § 55 f GewO bzw. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller(SchauHV) aufgeführten Tätigkeiten hat der Gewerbetreibende bei einem in- oder ausländischen Versicherer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Bei Schaustellergeschäften, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, beim Schaufahren mit Kraftfahrzeugen sowie bei Steilwandbahnen beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssummen je Schadenereignis für Personenschäden 2.000.000 DM und für Sachschäden 300.000 DM; in den übrigen Fällen beträgt sie 1.000.000 DM für Personenschäden und 300.000 DM für Sachschäden.
Die für den Vollzug des § 55 f GewO bzw. des § 2 SchauHV zuständige Behörde hat bei den übrigen Dienststellen ihres Bereichs, deren Aufgabenbereich durch den Betrieb von Schaustellergeschäften berührt sein kann, darauf hinzuwirken, daß dort vorliegende Informationen über den am jeweiligen Aufstellungsort beabsichtigten Betrieb von Schaustellergeschäften an sie weitergegeben werden. Gegebenenfalls ist entsprechend den Nummern 10.4 und 10.5 zu verfahren.
Der Nachweis über das Bestehen der nach der SchauHV erforderlichen Haftpflichtversicherung ist zu erbringen entweder durch den Versicherungsschein mit der letzten Prämienrechnung und einem Beleg über die fristgerechte Bezahlung der Prämie oder eine zeitlich begrenzte Bestätigung des Versicherers über den bestehenden Versicherungsschutz. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 60 d GewO zu unterbinden ist (vgl. dazu Nr. 11.1).
Die Verbote des § 56 GewO lassen sonstige gesetzliche Verbote für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe unberührt. Beispielsweise enthalten § 38 des Waffengesetzes (WaffG), § 22 des Sprengstoffgesetzes (SprengstG) sowie § 51 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) diesbezüglich Verbote. Vom letztgenannten Vertriebsverbot ausgenommen sind allerdings die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AMG genannten freiverkäuflichen Fertigarzneimittel.
Die nach § 56 a Abs. 1 Satz 2 GewO vorgeschriebene Angabe des Namens oder der Firma sowie der Anschrift des Gewerbetreibenden ist auch bei Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. zu fordern (z.B. in Form von Schildern, die während der Tätigkeit für die Kunden deutlich lesbar an der Verkaufseinrichtung angebracht werden). Bei unselbständig tätigen Gewerbetreibenden sind nicht deren Namen und Anschriften, sondern die desjenigen Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte geschlossen werden (i.d.R. des Inhabers des Gewerbebetriebs), anzubringen.
Für die Anträge auf Erteilung einer Reisegewerbekarte wird die Verwendung eines Formblattes empfohlen, das die in der Anlage aufgeführten Angaben enthalten soll.
Die Behörde hat bei Antragstellung an Hand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepaß) die Identität des Antragstellers zu überprüfen, wenn letztere nicht zweifelsfrei bekannt ist. Mit dem Antrag ist ein Lichtbild des Antragstellers aus neuester Zeit in Paßbildformat anzufordern. Die Behörde hat zu überprüfen, ob das Lichtbild den Antragsteller darstellt. Die Rückseite des Bildes ist unverzüglich mit dem Vor- und Zunamen der dargestellten Person zu versehen.
In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO kann auch eine juristische Person Antragsteller sein (vgl. Nr. 2.2.2). In diesen Fällen sind bei den Angaben zur Person des Antragstellers (Firma und Handelsregisternummer) auch Angaben zu den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person zu machen. Für den gesetzlichen Vertreter ist ein Lichtbild nicht erforderlich; die Reisegewerbekarte ist ohne Lichtbild und ohne Angaben zur Person des gesetzlichen Vertreters auszufertigen.
Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO Betriebsinhaber eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG), ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine Reisegewerbekarte zu erteilen.
4.3 Verfahren bei der Erlaubniserteilung
Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht zweifelsfrei bekannt, ist vor Erteilung der Reisegewerbekarte die Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 1 GewO) zu verlangen. Ist der Antragsteller Ausländer, ist Nummer 5 der AuslGewVwV zu beachten.
Bei einem Feilbieten von Lebensmitteln ist zu prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz handelt; gegebenenfalls ist vor Erteilung der Reisegewerbekarte die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses (§ 18 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz) zu verlangen.
Bei der Veranstaltung von Spielen ist zu prüfen, welche Arten von Spielen durchgeführt werden sollen (vgl. dazu Nr. 4.6 Abs. 2).
4.4 Erteilung der Reisegewerbekarte
Die Reisegewerbekarte ist zu erteilen, wenn der Behörde keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 57 GewO). Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Ausübung der betreffenden Reisegewerbetätigkeit bietet (vgl. dazu Nr. 3.1 der Richtlinien für die Durchführung des § 35 der Gewerbeordnung).
Hat der Antragsteller erkennbar nicht die Absicht, das Reisegewerbe zu betreiben (z.B. wenn er die Karte nur als Ausweis für den Einkauf beim Großhandel zur Deckung seines privaten Bedarfs verwenden will), ist die Reisegewerbekarte ebenfalls zu versagen.
Bei Ausländern, ausgenommen EG-Staatsangehörige, ist die Reisegewerbekarte außer in den in Absatz 1 genannten Fällen auch in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslReiseGewV (soweit keine Ausnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 5 a AuslReiseGewV gegeben sind) zu versagen; sie kann ferner in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 AuslReiseGewV versagt werden. Dabei ist die Frage der Aufenthaltserlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aus1ReiseGewV, vgl. dazu Nr. 4.3 Abs. 1 Satz 2) sowie, wenn das Reisegewerbe nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübt werden soll, auch die Frage der Arbeitserlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslReiseGewV) vorab zu klären (z.B. durch Vorlage der betreffenden Erlaubnis oder durch Rückfrage bei der Ausländerbehörde bzw. dem Arbeitsamt). Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslReisegewV vorgeschriebene Prüfung des Bedürfnisses ist sowohl für die erstmalige Zulassung zum Reisegewerbe als auch nach § 5 Abs. 3 Satz 4 AuslReiseGewV für die Ausdehnung des Geltungsbereichs einer Reisegewerbekarte auf einen weiteren Bezirk durchzufahren. Dazu ist eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (falls sich eine diesbezügliche Äußerung nicht schon bei den Ausländerakten befindet) einzuholen. In Anbetracht der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung durch den örtlichen Handel, durch deutsche Reisegewerbetreibende sowie durch Reisegewerbetreibende aus EG-Staaten und die nach § 5 a AuslReiseGewV zuzulassenden Ausländer wird das Vorliegen eines Bedürfnisses für die Ausübung des Reisegewerbes von Haus zu Haus durch weitere Ausländer nur in besonderen Fällen anerkannt werden können. Bei Staatsangehörigen aus Staaten, mit denen Handels- oder ähnliche zwischenstaatliche Verträge bestehen, ist insoweit jedoch eine wohlwollende Beurteilung geboten (z.B. bei Staatsangehörigen von Österreich, der Schweiz oder den USA, vgl. dazu Nr. 3.2 AuslGewVwV).
Falls die Reisegewerbekarte versagt oder nach § 55 Abs. 3 GewO mit Befristungen (z.B. Erteilung nur für bestimmte, zeitlich begrenzte Veranstaltungen), Inhalts-, beschränkungen (z.B. Erteilung nur zum Vertrieb an bestimmten Orten) oder Auflagen (z.B. beim Vertrieb von Waren keine Tiere mit sich zu führen) versehen werden soll, ist der Antragsteller vorher zu hören (§ 87 des Landesverwaltungsgesetzes). Das gilt nicht für Inhaltsbeschränkungen oder Befristungen, die vom Antragsteller selbst beantragt wurden (z.B. um eine niedrigere Gebührenfestsetzung zu ermöglichen) oder die sich aus § 5 AuslReiseGewV ergeben.
Für die Ausstellung der Reisegewerbekarte sind die bei der Bundesdruckerei (Oranienstraße 91, 1000 Berlin 61) zu beziehenden Vordrucke (Reisegewerbekarte für Inländer, Reisegewerbekarte für Ausländer) zu verwenden. Der Vordruck „Reisegewerbekarte für Inländer“ ist auch für die EG-Staatsangehörigen zu verwenden. Bei Eintragung der Geltungsdauer und des Geltungsbereichs der Reisegewerbekarte für Ausländer ist § 5 a AuslReiseGewV zu beachten.
Bei der Ausfertigung der Reisegewerbekarte ist darauf zu achten, daß die Bezeichnung der Reisegewerbetätigkeit nicht den Vertrieb von Waren einschließt, die im Reisegewerbe nicht vertrieben werden dürfen. In eine Reisegewerbekarte für die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO ist einzutragen: „Aufstellung von Spielgeräten, für die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Abdrucke von Zulassungsscheinen erteilt sind.“
In eine Reisegewerbekarte für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, die nicht unter § 33 h GewO fallen ist einzutragen:
„Veranstaltungen von Spielen, für die Erlaubnisse nach § 60 a Abs. 2 GewO erteilt oder nach § 5 a der Spielverordnung nicht erforderlich sind.“
In eine Reisegewerbekarte für handwerkliche Tätigkeiten ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung handwerklicher Arbeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen o.ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.“
Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen (vgl. dazu Nr. 4.5) sind in der Reisegewerbekarte einzutragen; bei Einschränkung des örtlichen Geltungsbereiches einer Reisegewerbekarte für Inländer sind in der Reisegewerbekarte die Worte „im Geltungsbereich der Gewerbeordnung“ zu streichen. Sie sind mit Ausnahme der in § 109 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Fälle in einem mit der Reisegewerbekarte auszuhändigenden, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu begründen (vgl. dazu § 109 Abs. 1 LVwG). Wird eine Befristung, Inhaltsbeschränkung oder Auflage später geändert oder aufgehoben, ist dies in der Reisegewerbekarte entsprechend zu vermerken (z.B. mit: „Die Befristung auf Seite… wurde gestrichen“, Datum, Dienststelle, Unterschrift), falls nicht eine neue Reisegewerbekarte ausgestellt wird; Nummer 4.7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die Reisegewerbekarte ist vom Antragsteller vor ihrer Aushändigung zu unterschreiben. Bei Ausländern, ausgenommen EG-Staatsangehörige, soll die Aushändigung von der Vorlage des Steuerheftes oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes abhängig gemacht werden (vgl. § 4 AuslReisegewV).
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 61 GewO), dem zuständigen Finanzamt und der zuständigen Industrie- und Handelskammer mitzuteilen.
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte an Ausländer (ausgenommen EG-Staatsangehörige) ist außerdem der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
Ergeben sich aus Pressenotizen, Anzeigen oder Beschwerden Dritter, Mitteilungen von Behörden oder Gerichten (z.B. über Bußgeld- oder strafgerichtliche Entscheidungen) usw. Anhaltspunkte dafür, daß der Reisegewerbetreibende nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen der Reisegewerbekarte nicht beachtet oder erfüllt hat, ist zu prüfen, ob eine Rücknahme oder ein Widerruf der Reisegewerbekarte nach den §§ 116 und 117 LVwG in Betracht kommt. Gegebenenfalls sind die erforderlichen Ermittlungen durchzufahren, insbesondere auch durch Einholung von entsprechenden Auskünften aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister, falls der Behörde diesbezügliche Auskünfte aus neuerer Zeit über den Gewerbetreibenden nicht vorliegen. Werden einer Behörde, der der Vollzug des Titels III GewO obliegt, die aber örtlich nicht für die Rücknahme oder den Widerruf zuständig ist, nachteilige Tatsachen im Sinne des Satzes 1 bekannt, hat sie unverzüglich die insoweit zuständige Behörde zu unterrichten.
Wird die Reisegewerbekarte von einer Behörde entzogen, die sie nicht selbst ausgestellt hat, soll die Ausstellungsbehörde gehört und auch vom Ausgang des Verfahrens unterrichtet werden. Bei Ausländern (einschließlich EG-Staatsangehörigen) ist die Ausländerbehörde entsprechend zu beteiligen, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.
Die Anhörung des Betroffenen richtet sich nach § 87 des Landesverwaltungsgesetzes.
Mit der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene aufzufordern, seine Reisegewerbekarte sowie etwa ausgestellte Zweitschriften zurückzugeben, wenn der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (§ 118 b Satz 1 LVwG).
Für abhandengekommene Reisegewerbekarten ist auf Antrag eine neue zu erteilen; Nummer 4.3 Abs. 1 und Nummer 4.7 Abs. 2 gelten dafür entsprechend. Der Verlust der Reisegewerbekarte ist nicht amtlich bekanntzumachen.
4.8 Mitteilung zum Gewerbezentralregister
Wurde eine Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit nicht mehr anfechtbar versagt, oder vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder wurde während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens auf eine Reisegewerbekarte verzichtet, ist dies nach § 153 a GewO dem Gewerbezentralregister nach den Bestimmungen der 2. GZRVWV – Ausfüllanleitung – mitzuteilen. Wird die Vollziehbarkeit, die Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben, ist dies nach § 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.
Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der Gewerbeordnung geschäftlich tätig werden wollen, kann auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO; vgl. dazu Artikel 10 des Genfer Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923, RGBI. 1925 II S. 672) erteilt werden. Für die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Gewerbelegitimationskarte gelten Nummer 4.3 Abs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Nummern 4.5 und 4.7 entsprechend. Für die Ausstellung der Gewerbelegitimationskarte ist der bei der Bundesdruckerei (Oranienstraße 91, 1000 Berlin 61) zu beziehende Vordruck (Gewerbelegitimationskarte) zu verwenden. Bei Aushändigung der Gewerbelegitimationskarte ist darauf hinzuweisen, daß für ihre Anerkennung im Ausland keine Gewähr übernommen werden kann.
Die Anzeigen nach § 55 c GewO für die dort genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten sind nach den Nummern 3.7 ff. GewAnzVwV zu behandeln.
Für Untersagungen reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten nach § 59 GewO gelten die Nummern 3 bis 9 und 11 der Richtlinien für die Durchführung des § 35 der Gewerbeordnung entsprechend; dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Untersagung nach § 59 GewO im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.
Ein Wanderlager im Sinne des § 56 a Abs. 2 GewO erfordert einen vorübergehenden Vertrieb mit Hilfe einer festen Verkaufsstelle (z.B. Raum einer Gaststätte oder eines Kinos, Verkaufsbude oder -zelt, Schiffe, Kraftfahrzeuge). Wird ein Wanderlager über einen längeren Zeitraum im gleichen Raum (z.B. dem Nebenzimmer einer Gaststätte) betrieben, wird eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 42 Abs. 2 GewO bzw. ein stehendes Gewerbe im Sinne des § 14 GewO in der Regel erst dann vorliegen, wenn dort ein Warenvertrieb ununterbrochen während mindestens 6 Wochen (vgl. auch Nr. 3.9.1.5 VwVGastG) erfolgt und dem Gewerbetreibenden außerdem der Raum für einen dauernden Geschäftsbetrieb uneingeschränkt zur Verfügung steht. Liegt ein Wanderlager im Sinne des § 56 a Abs. 2 GewO vor, ist eine gleichwohl nach § 14 GewO vorgenommene Anzeige zurückzuweisen (vgl. Nr. 5.6 Abs. 2 GewAnzVwV).
Die Zweitschrift der Anzeige (einschließlich ihrer Anlagen) nach § 56 a Abs. 2 GewO ist unverzüglich der Industrie- und Handelskammer zuzuleiten, in deren Bereich das Wanderlager veranstaltet werden soll. Die Überprüfung des Wanderlagers in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gehört nicht zu den Obliegenheiten der nach § 56 a Abs. 2 GewO zuständigen Behörde; ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für wettbewerbsrechtliche Verstöße, soll davon eine der nach § 13 UWG klagebefugten Stellen unterrichtet werden.
8.1 Feilbieten aus besonderem Anlaß
Eine Erlaubnis nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO für das Feilbieten von Waren auf festgesetzten Messen, Ausstellungen, Märkten oder Volksfesten ist nur erforderlich, soweit diese Tätigkeit nicht aufgrund einer Festsetzung nach § 69 GewO privilegiert ist (vgl. Nr. 2.3 Abs. 2). Die Art der Waren (z.B. Nahrungs- und Genußmittel, vgl. jedoch § 68 a GewO) ist nach den Bedürfnissen der Besucher der betreffenden Veranstaltung zu bestimmen. Die Nummer 8.6 ist zu beachten.
8.2 Besondere Verkaufsveranstaltungen
Eine Ausnahmebewilligung nach § 55 a Abs. 2 GewO ist ebenfalls nur erforderlich, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht aufgrund einer Festsetzung nach § 69 GewO privilegiert sind (z.B. das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren oder Leistungen auf einem Spezialmarkt). Die Ausnahmebewilligung soll nur erteilt werden, wenn den an der Veranstaltung teilnehmenden Gewerbetreibenden nicht zugemutet werden kann, für die Teilnahme eine Reisegewerbekarte zu beantragen (z.B. wenn die Mehrzahl der Teilnehmer einer Gebrauchtwagenverkaufsveranstaltung ihr Gewerbe sonst in den Räumen ihrer gewerblichen Niederlassungen ausübt). Die Nummer 8.6 ist zu beachten.
8.3 Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
Eine Rechtsverordnung zu § 55 e Abs. 2 GewO wurde bisher nicht erlassen. Ausnahmen nach dieser Vorschrift sollen von der zuständigen Behörde nur für ihren Bereich (vgl. dazu § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO), lediglich für bestimmte Waren oder Leistungen sowie nur befristet erteilt werden. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist das Gewerbeaufsichtsamt zu hören. Die Nummer 8.6 ist zu beachten.
8.4 Feilbieten von Getränken bei besonderem Anlaß
Eine Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GewO für das Feilbieten alkoholischer Getränke aus besonderem Anlaß (wie Volksfeste usw.) ist nur erforderlich, soweit es nicht von den Bestimmungen des Titels IV GewO oder von der Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des Vertriebs bestimmter Waren im Reisegewerbe vom 30. November 1962 (BGBl. I S. 695) erfaßt wird. Die Nummer 8.6 ist zu beachten.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO von den Vertriebsverboten des § 56 GewO (vgl. dazu Nr. 3.3) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sind (etwa bei einer Freistellung von dem Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c GewO für den Verkauf auf Veranstaltungen von Gartenbauvereinen, deren Mitglieder ausreichende Kenntnisse zur Beurteilung der Qualität bzw. des Zustands der angebotenen Bäume und Sträucher besitzen; dagegen nicht bei Verkaufsveranstaltungen im Rahmen von sog. Kaffeefahrten) und die übrigen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO vorliegen.
Eine Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO kann von der zuständigen Behörde nur für ihren Bereich erteilt werden. Sie kann auf bestimmte Veranstaltungsformen (z. B. bei Märkten, die zwar von einer Gemeinde veranstaltet, aber nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden) beschränkt werden; sie ist stets widerruflich und befristet zu erteilen. Vor ihrer Erteilung soll die Industrie- und Handelskammer gehört werden. Die Nummer 8.6 Abs. 2 und 4 ist zu beachten.
Die in den Nummern 8.1, 8.2 und 8.4 genannten Erlaubnisse können auch vom Veranstalter mit Wirkung für die Anbieter beantragt werden. Die in den Nummern 8.1, 8.2 und 8.4 genannten Erlaubnisse sind für einen bestimmten Ort und in der Regel für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet zu erteilen.
Die in den Nummern 8.1 bis 8.5 genannten Erlaubnisse sind schriftlich zu erteilen. Sie gelten für den Inhaber des betreffenden Gewerbebetriebes sowie für die bei ihm beschäftigten Personen.
In die in den Nummern 8.1 und 8.2 genannten Erlaubnisse ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„Diese Erlaubnis ersetzt nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung oder eine Erlaubnis nach § 21 des Schleswig-Holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes.“
Die Rücknahme und der Widerruf der in den Nummern 8.1 bis 8.5 genannten Erlaubnisse bestimmt sich nach den §§ 116 und 117 LVwG die Anhörung des Betroffenen nach § 87 LVwG.
Bei der Aufstellung von Spielgeräten, der Veranstaltung anderer Spiele und dem Betrieb von Spielhallen im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 und 3 GewO) ist Nummer 4 SpielVwV zu beachten. Glücksspiele und Lotterien (mit Ausnahme der in der Anlage zu § 5 a der Spielverordnung bezeichneten Spiele) unterliegen nicht der Erlaubnispflicht nach § 60 a Abs. 2 GewO (vgl. § 60 a Abs. 2 Satz 4, § 33 h Nr. 2 und 3 GewO); die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels oder einer Lotterie richtet sich nach den für diese Spiele geltenden landesrechtlichen Regelungen.
Ein Volksfest im Sinne des § 60 b Abs. 1 GewO erfordert eine „Vielzahl“ von Anbietern. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl wird je nach dem Einzugsbereich der Veranstaltung und je nach der Jahreszeit unterschiedlich sein. Eine Mindestzahl kann zwar nicht generell festgelegt werden, jedoch kann eine Vielzahl in der Regel dann angenommen werden, wenn das betreffende Volksfest von einem halben Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird. Dies gilt nicht für die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1 GewO auf Jahr- oder Spezialmärkten (vgl. Nr. 2.5.2 MarktGewVwV).
Bei der Festsetzung von Volksfesten ist Nummer 2.6 MarktGewVwV zu beachten.
Die Anzeigepflicht nach § 60 b Abs. 3 GewO bezieht sich auf festgesetzte (vgl. Nr. 10.2) und nicht festgesetzte Volksfeste. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn der Veranstalter die Gemeinde bereits auf andere Weise über das geplante Volksfest schriftlich informiert hat (vgl. § 60 b Abs. 3 Satz 2 GewO).
Eine anderweitige Information kann z.B. erfolgen durch einen Antrag auf Überlassung eines gemeindlichen Grundstücks oder auf Sperrzeitverkürzung für das betreffende Fest u. dgl. Die Anzeige bzw. die anderweitige Unterrichtung muß durch den Veranstalter des Volksfestes erfolgen, eine Anzeige oder Unterrichtung durch den einzelnen Schausteller reicht hierfür nicht aus. Die Gemeinde stellt sicher, daß bei ihr eingehende schriftliche Informationen im Sinne des Satzes 2, die die Veranstaltung von Volksfesten betreffen, der mit dem Vollzug des § 60 b Abs. 3 GewO betrauten Stelle zugeleitet werden.
Die Gemeinde hat, wenn sie von der beabsichtigten Veranstaltung eines Volksfestes Kenntnis erlangt, zu prüfen, ob dort auch unter die SchauHV fallende Tätigkeiten ausgeübt werden sollen (vgl. Nr. 3.2). Geht dies nicht bereits aus der Anzeige des Veranstalters oder aus sonstigen Informationen hervor, ist der Veranstalter um die hierzu erforderlichen Angaben insbesondere über die Anzahl der Anbieter und die Art ihrer Tätigkeit zu ersuchen. Gegebenenfalls ist nach Nummer 3.2 Abs. 3 zu verfahren.
Sollen auf dem Volksfest Fliegende Bauten aufgestellt werden, ist dies der für den Aufstellungsort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Abs. 6 LBO anzuzeigen. Sie dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung von der unteren Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden ist.
11 Verhinderung, Bußgeldentscheidungen, Gebühren
Für die Verhinderung reisegewerblicher Tätigkeiten gilt § 60 d GewO.
Wenn bei rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen wegen Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe im Sinne des § 145 GewO die Geldbuße mehr als 200,- DM beträgt, sind sie nach § 153 a GewO dem Gewerbezentralregister nach den Bestimmungen der 2. GZRVwV – Ausfüllanleitung – mitzuteilen. Ist die Behörde, die das Bußgeld festgesetzt hat, hinsichtlich des betreffenden Reisegewerbetreibenden nicht für die in § 61 GewO genannten Aufgaben zuständig, hat sie ferner der dafür zuständigen Behörde von allen rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen einen Abdruck zu übermitteln.
Die Verwaltungsgebühren für die im Vollzug des Titels III GewO anfallenden Amtshandlungen ergeben sich aus der Tarifstelle 11 des Allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Die Richtlinien für die Durchführung des Titels III der Gewerbeordnung vom 8. Dezember 1972 (Amtsbl. Schl.-H. 1973 S. 23), geändert durch Erlaß vom 19. Oktober 1981 (Amtsbl. Schl.-H. S. 534), werden aufgehoben.
Quelle: Gl.-Nr.: 710.7, Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1988 S. 514, Runderlaß des Ministers für Wirtschaft, Technik und Verkehr vom 25. November 1988 – VII 340 b – 612.130.0 –